Wen betrifft das DSG?

Der Geltungsbereich des DSG knüpft an Bearbeiter von Daten an, bei denen es sich um private Personen oder Bundesorgane handeln kann. Nicht die Organisationsform des Datenbearbeiters ist dabei entscheidend, sondern die Rechtsnatur des zugrunde liegenden Verhältnisses zwischen Datenbearbeiter und betroffener Person. Ist dieses Verhältnis privatrechtlicher Natur, handelt es sich beim Datenbearbeiter um eine private Person, unabhängig davon, ob diese private Person eine juristische Person ist (GmbH, AG, Genossenschaft, etc.) oder eine natürliche Person (ein Mensch). Bei einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis gilt der Datenbearbeiter als öffentliches Organ.

Geschützt vom Datenschutzgesetz werden ausschliesslich die Personendaten von natürlichen Personen. Der Schutz ihrer Daten beginnt mit der Geburt und endet mit dem Tod. Das DSG ist indessen insbesondere nicht auf Personendaten anwendbar, welche eine natürliche Person ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch bearbeitet und nicht an Aussenstehende bekannt gibt.

Das DSG sieht neu vor, auf den Schutz von Daten juristischer Personen zu verzichten. Der Schutz von Daten juristischer Personen wird damit ausschliesslich durch andere Bestimmungen geschützt. Zentral sind die Artikel 28 ff. des Zivilgesetzbuchs (ZGB), das Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb (UWG), das Urheberrechtsgesetz (URG) und gesonderte Bestimmungen zum Schutz von Berufs-, Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnissen. Daneben wird durch das Grundrecht auf Privatsphäre ein subsidiärer Schutz gewährleistet. Der neue Geltungsbereich des E-DSG hat auch zur Folge, dass der Zugang zu amtlichen Dokumenten, die Daten juristischer Personen enthalten, nicht mehr aus Datenschutzgründen eingeschränkt werden kann, sondern nur wegen allfällig bestehender Berufs-, Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisse oder wenn die Privatsphäre der juristischen Person beeinträchtigt ist. Die Aufhebung des Schutzes von Daten juristischer Personen bewirkt ebenfalls, dass diese gestützt auf das DSG keine Auskunftsrechte mehr geltend machen können. Einzig bleibt ihnen eine Berufung auf allfällig bestehende Verfahrensrechte offen. Geht es um eine Einsichtnahme in öffentliche Dokumente, die sie betreffen, können sie sich gegebenenfalls auch auf das Öffentlichkeitsgesetz (BGÖ) berufen. Bei öffentlichen Organen differenziert das DSG danach, zu welcher föderalen Stufe das öffentliche Organ gehört: Handelt es sich um eine Behörde oder Dienststelle des Bundes bzw. um eine Privatperson, die mit öffentlichen Aufgaben des Bundes betraut ist, so gilt der Datenbearbeiter als Bundesorgan und fällt damit in den Geltungsbereich des DSG. Handelt es sich hingegen um eine Behörde eines Kantons oder einer Gemeinde bzw. um eine Privatperson, die mit öffentlichen Aufgaben eines Kantons oder einer Gemeinde betraut ist, gilt der Datenbearbeiter als kantonales Organ, selbst wenn er Bundesrecht vollzieht. In diesem Fall findet das DSG keine Anwendung; einschlägig ist lediglich das Datenschutzrecht des entsprechenden Kantons bzw. der Gemeinde.

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