Löschungen

Bereits unter dem alten Datenschutzgesetz mussten Personendaten, sobald sie nicht mehr für den Zweck der Bearbeitung erforderlich sind, aus Gründen der Verhältnismässigkeit gelöscht bzw. anonymisiert werden. Diese Verpflichtung, Personendaten bei Wegfall des Bearbeitungszwecks zu löschen, wird nun in Art. 6 Abs. 4 DSG ausdrücklich festgeschrieben. Die Einhaltung der Verpflichtung zur Löschung oder Anonymisierung bedingt, dass der Verantwortliche allgemeine Aufbewahrungsfristen festlegt, welche die Erforderlichkeit des Vorhandenseins von Personendaten für den Bearbeitungsweck berücksichtigen.

Kurzum: Jedes Unternehmen braucht ein sog. Löschkonzept, das festlegt, welcher Mitarbeiter bzw. welche Abteilung verantwortlich ist, in welchen Zeitabständen alle Datenbanken zu prüfen, ob Personendaten zu löschen sind. Stellt man fest, dass tatsächlich Daten zu löschen sind, dann informiert das Löschkonzept, wer dafür zuständig ist. Hinzu kommt, dass vorher geklärt sein muss, wie das Löschen technisch abläuft (Stichwort: Backup).

Neben der allgemeinen Regel von Art. 6 Abs. 4 DSG existieren in besonderen Fallkonstellationen Sonderregeln für die Löschung von Daten. Ein wichtiger Anwendungsfall stellt die Klage nach Art. 32 Abs. 2 lit. c DSG dar, welche ein Recht auf Löschung statuiert. Obschon es sich implizit bereits aus dem bisherigen Recht ergibt, findet sich nun im DSG ausdrücklich ein solches Recht auf Löschung.

Dieses Recht auf Löschung entspricht dem Recht auf Vergessenwerden wie es in der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) existiert und in der Schweiz generell aus dem zivilrechtlichen Persönlichkeitsschutz abgeleitet wird. Ein solches Recht auf Vergessenwerden gilt aber nicht absolut.

In der Rechtsprechung zum zivilrechtlichen Persönlichkeitsschutz wird im Grundsatz das Interesse der betroffenen Person gegen die Meinungs- und Informationsfreiheit der Öffentlichkeit abgewogen, aus denen sich ein überwiegendes Interesse am Fortbestehen bzw. an der Verwendung der Information ergeben kann. Fällt die Abwägung zugunsten der Meinungs- bzw. Informationsfreiheit aus, ist die Persönlichkeitsverletzung gerechtfertigt und ein allfälliger Anspruch auf Löschung entfällt. Durch den Verweis in Art. Art. 32 Abs. 2 DSG auf die äquivalenten Klagen des ZGB zum Recht auf Löschung, wird diese Rechtsprechung auch bei Art. 32 Abs. 2 DSG übernommen.

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